Gesetzliche Zuzahlungen der Primär- und Ersatzkassen 

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse müssen nach § 32 SGB V eine

Zuzahlung zu den Kosten ihrer Behandlung leisten.

Diese setzt sich aus der Verordnungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 pro Rezept

und 10 % der jeweiligen Behandlungskosten der Verordnung zusammen.


Für die Kosten der Physiotherapie im Zusammenhang eines Arbeits-, Schul- oder Wegeunfalls kommt in der Regel eine Berufsgenossenschaft (BG) oder eine Unfallversicherung für öffentliche Einrichtungen (UVT) auf. 

Diese Patienten erhalten in der Regel eine spezielle DGUV-Verordnung

von einem Durchgangsarzt und zahlen keinen Eigenanteil zu Ihrer Therapie.